Honorarvereinbarung
Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Je nach Vereinbarung stelle ich meine Leistungen daher in Form eines Pauschalhonorars, Zeithonorars (Stundensatz) oder entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) in Verbindung mit den Autonomen Honorarkriterien (AHK) bzw dem Notariatstarifgesetz (NTG) in Rechnung. Wurde keine Honorarvereinbarung getroffen, werden meine Leistungen mit einem angemessenen Honorar abgegolten. Dieses orientiert sich an den Tarifsätzen des RATG und (subsidiär) der AHK sowie dem NTG.
Die Pauschalhonorarvereinbarung kommt meistens bei der Vertrags- (zB Kaufverträge, Mietverträge etc), Testamentserstellung oder Ähnlichem zur Anwendung. In diesem Fall werden mit dem vereinbarten Pauschalhonorar die von mir zu verrichtenden Haupt- und Nebenleistungen abgegolten. Hinzu kommen bei der Pauschalhonorarvereinbarung zumeist sogenannte Barauslagen, wie zB Kosten für die Beiziehung eines Notars oder die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch.
Die Zeithonorarvereinbarung (Stundensatz) ist meine Standardverrechnungsart und kommt immer zur Anwendung, falls keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde. Der Stundensatz beträgt grundsätzlich EUR 200,00 (netto). Abweichende Stundensatzvereinbarungen sind natürlich möglich, bedürfen aber einer expliziten Vereinbarung.
Die Verrechnung meiner Leistungen nach dem RATG und den AHK kommt vor allem bei Gerichtsverfahren mit Kostenersatz sowie der Verrechnung meiner Leistungen mit Rechtsschutzversicherungen zur Anwendung. Das RATG regelt die Honorierung anwaltlicher Leistungen in gerichtlichen Verfahren. Nach diesem Gesetz bestimmt das Gericht auch jene Prozesskosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat. Ist die Honorierung anwaltlicher Leistungen im RATG nicht geregelt, wie zB bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden die AHK für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. Sollte die Honorierung einer Leistung weder im RATG noch in den AHK geregelt sein, wird auf das Notariatstarifgesetz (NTG) zurückgegriffen.
Erstgespräch
Für das Erstgespräch biete ich folgende Möglichkeiten an:
In der ersten Variante berate ich Sie für eine Dauer von maximal 50 min. Die Kosten für dieses Erstgespräch betragen EUR 150,00 (netto) und sind nach dem Erstgespräch per Banküberweisung zu zahlen.
In der zweiten Variante besteht – sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Beratungsrechtsschutz verfügen – die Möglichkeit der Direktverrechnung der Kosten des Erstgespräches mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Da die von den Rechtsschutz-versicherungen ersetzten Kosten allerdings nur einen Bruchteil des oben genannten Honorars betragen, ist die Dauer des Erstgespräches im Falle der ausschließlichen Direktverrechnung mit einer Rechtsschutzversicherung auf 15 min begrenzt. In dieser Variante besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass Sie den nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Honorarbetrag aufzahlen und dafür die 50 min Beratung in Anspruch nehmen.
Die Beratung kann persönlich oder telefonisch erfolgen. Die Überprüfung diverser Unterlagen im Rahmen des Erstgespräches ist – falls zeitlich machbar – nur im persönlichen Beratungsgespräch möglich.
Ein kostenloses Erstgespräch findet grundsätzlich nicht statt. Dies ist nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher vorhergehender Vereinbarung möglich.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, die gesamten oder einen Teil der Kosten meines Einschreitens direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu verrechnen. Sie sollten mir daher bereits beim Erstgespräch bekanntgeben, ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Ist dies der Fall, so wird zunächst schriftlich von mir bei der Versicherung angefragt, ob sie für den konkreten Fall für die Kosten meines Einschreitens Deckung gewährt. Die Gewährung der Deckung ist davon abhängig, ob der konkrete Fall von der Versicherung unter einen von Ihnen gewählten Baustein (zB Grundstückseigentum und Miete oder Strafrechtsrechtsschutz) subsumiert wird. Sollte die Versicherung Deckung gewähren, so werden die gesamten oder ein Teil der Kosten meines Einschreitens von der Versicherung getragen. Sollten allerdings nicht die gesamten Kosten von der Versicherung getragen oder keine Deckung erteilt werden, so obliegt es Ihrer Entscheidung, ob Sie mich auch ohne entsprechende Deckung durch Ihre Versicherung beauftragen möchten.